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Antrag auf Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags mit Fluxpunkt:

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Vertragsdaten des AuftraggebersINLINE

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VertragsbedingungenINLINE

Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

zwischen dem Verantwortlichen:


im Folgenden "Auftraggeber" oder "Verantwortlicher" genannt

und

Fluxpunkt GmbH
Zementwerk 1
72622 Nürtingen

im Folgenden "Auftragnehmer" oder "Auftragsverarbeiter" genannt.


Präambel

Diese Vereinbarung konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der in dieser Vereinbarung und der in "Anlage A: Details zum Inhalt des Auftragsverhältnisses" beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit Dienstleistungen des Auftragnehmers in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen können.

Den Parteien ist bekannt, dass ab dem 25.05.2018 die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO: EU-Verordnung 2016/679) gilt und sich die Vorgaben der Auftragsverarbeitung grundsätzlich nach Art. 28 DSGVO richten.

Einzelvereinbarungen in dieser Datenschutzvereinbarung gehen den Allgemeinen Geschäfts­be­dingungen (AGB) der Vertragsparteien vor.

§ 1 Begriffsdefinitionen

Personenbezogene Daten

Nach Art. 4 Abs. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Auftragsverarbeiter

Nach Art. 4 Abs. 8 DSGVO ist ein Auftragsverarbeiter eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Weisung

Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Speicherung, Pseudonymisierung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete, in der Regel schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden vom Auftraggeber erteilt und können durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Die Weisungen des Auftraggebers sind in Text- oder Schriftform zu erteilen.

§ 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten oder es kann im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung nicht ausgeschlossen werden, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogenen Daten bekommt bzw. Kenntnis von diesen erlangt. Nach Art 28 DSGVO ist daher der Abschluss einer Vereinbarung zur Verarbeitung im Auftrag erforderlich.

  2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Rahmen der Sorgfaltspflichten des Art. 28 DSGVO als Dienstleister ausgewählt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich erteilt, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Dieser Vertrag enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Auftraggebers den Auftrag zur Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 Abs. 3 DSGVO und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen.

§ 3 Gegenstand und Dauer des Auftrags

  1. Der Gegenstand des Auftrages ist in "Anlage A: Details zum Inhalt des Auftragsverhältnisses" beschrieben.

  2. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

  3. Wird diese Vereinbarung in Verbindung mit einem ein Dauerschuldverhältnis begründenden Vertrag (z.B. Service- und Wartungsverträge, Hosting-Verträge, Analagenüberwachung, etc.) geschlossen, endet sie ohne weitere Erklärung mit dem Ende des verbundenen Vertrags. Der Auftraggeber kann diese Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Text- oder Schriftform kündigen. Der Auftragnehmer wird durch die Kündigung des Auftraggebers frei von Verpflichtungen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten zum Inhalt haben oder mit der Möglichkeit einer Kenntnisnahme personenbezogener Daten einhergehen. Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen kein Ausgleichsanspruch für die nicht mehr zu erbringenden Leistungen aus dem verbundenen Vertrag zu. Dem Auftragnehmer stehen Kündigungsrechte aus dem verbundenen Vertrag sowie Kündigungsrechte nach § 7 Abs. 4 dieser Vereinbarung zu.

  4. Wird diese Vereinbarung nicht in Verbindung mit einem verbundenen Vertrag geschlossen, wird hierdurch ein eigenständiges unbefristetes Dauerschuldverhältnis begründet, das von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Text- oder Schriftform gekündigt werden kann.

  5. Das Recht zur außer­ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 4 Beschreibung der Verarbeitung, Daten und betroffener Personen

Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung sind, ebenso wie die Art der Daten und der Kreis der betroffenen Personen, in "Anlage A: Details zum Inhalt des Auftragsverhältnisses" beschrieben.

§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Wahrung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften angemessen und erforderlich sind.

  2. Da der Auftragnehmer Dienstleistungen für den Auftraggeber auch außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers durchführt, sind vom Auftragnehmer zwingend die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen i.S.d. Art. 28 Abs. 3 lit. c DSGVO, Art. 32 DSGVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO hierzu zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben.

  3. Die Maßnahmen dienen der Datensicherheit und der Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der mit diesem Auftrag in Zusammenhang stehenden Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen.

  4. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als "Anlage B: Technische und organisatorische Maßnahmen" dieser Vereinbarung beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden.

  5. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. Der Auftragnehmer kann diese auch zum ständigen öffentlichen elektronischen Abruf im Internet unter privacy.fluxpunkt.de zur Verfügung stellen.

§ 6 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten

  1. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber zur Erledigung durch diesen weiterleiten.

  2. Die Umsetzung der Rechte auf Löschung, Berichtigung, Datenübertragbarkeit und Auskunft sind nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer auszuführen.

  3. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.

  4. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens jedoch mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Möglichkeit zum Zugriff und zur Sicherung sämtlicher in seinen Besitz gelangter Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, einzuräumen. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.

  5. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren.

§ 7 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

  1. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich nicht auf die Erbringung der beauftragten Leistung bezieht, ist dem Auftragnehmer untersagt. Es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.

  2. Der Auftragnehmer bestellt, soweit dieser gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine(n) betriebliche(n) Datenschutzbeauftragte(n) i.S.d. Art. 38, 39 DSGVO. Der Name des/der Datenschutzbeauftragten und seine/ihre Kontaktdaten werden im Internet unter privacy.fluxpunkt.de veröffentlicht.

  3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis die Rechtmäßigkeit durch einen Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers oder Auftragnehmers, einer vom Auftraggeber bestellten und zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugten und fachkundigen Person oder einer Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO, bestätigt wurde oder die Weisung derart geändert wird, dass der Auftragnehmer keine Zweifel mehr an der Rechtmäßigkeit hegt.

  4. Der Auftragnehmer hat das Recht, diese Vereinbarung nach vorheriger Mahnung, fristlos zu kündigen, sollte der Auftraggeber wiederholt Weisungen erteilen und auf deren Durchführung bestehen, die gegen gesetzliche Regelungen verstoßen. Der Auftragnehmer hat das Recht, diese Vereinbarung auch ohne vorherige Mahnung, fristlos zu kündigen, sollte sich bei einer gemeinsamen Verarbeitung personenbezogener Daten durch Handlungen des Auftraggebers ein Haftungsrisiko nach Art. 82 DSGVO für den Auftragnehmer ergeben. Die Kündigung dieser Vereinbarung hat in diesen Fällen keine Auswirkung auf das Bestehen eines verbundenen Vertrags, jedoch wird der Auftragnehmer frei von Verpflichtungen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten zum Inhalt haben oder mit der Möglichkeit einer Kenntnisnahme personenbezogener Daten einhergehen. Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen kein Ausgleichsanspruch für die nicht mehr zu erbringenden Leistungen aus dem verbundenen Vertrag zu.

  5. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers.

  6. Für den Fall, dass der Auftragnehmer feststellt oder Tatsachen die Annahme begründen, dass von ihm für den Auftraggeber verarbeitete personenbezogene Daten einer Verletzung des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten gem. Art. 33 DSGVO (Datenschutzverstoß bzw. Datenpanne) unterliegen, z.B. indem diese unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls bzw. der Vorfälle in Schrift- oder Textform zu informieren. Die Meldung an den Auftraggeber muss mindestens folgende Informationen enthalten:

    1. Eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze.
    2. Den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen.
    3. Eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
    4. Eine Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

      Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch den Auftragnehmer getroffen wurden, um die unrechtmäßige Übermittlung bzw. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte künftig zu verhindern.

  7. Der Auftragnehmer stellt auf Anforderung dem Auftraggeber die für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO notwendigen Angaben zur Verfügung und führt als Auftragsverarbeiter selbst ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO.

  8. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugriff auf personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten, einschließlich der in dieser Vereinbarung eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

  9. Die Erfüllung der vorgenannten Pflichten ist vom Auftragnehmer zu kontrollieren und in geeigneter Weise nachzuweisen.

  10. Desweiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO bei der Einhaltung der in Art. 34 – 36 DSGVO genannten Pflichten zu unterstützen:

    1. Im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen und dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
    2. Bei der Durchführung seiner Datenschutz-Folgenabschätzung.
    3. Im Rahmen einer vorherigen Konsultation mit der Aufsichtsbehörde.

  11. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

  12. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen, zu informieren. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. Eine Information erfolgt nicht, soweit dies gerichtlich oder behördlich untersagt ist.

  13. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung durch den Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.

  14. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

§ 8 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren Auftragsverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen können

    1. schriftlich
    2. per Fax
    3. per E-Mail
    4. mündlich

      erfolgen. Der Auftragnehmer bestätigt Weisungen des Auftraggebers in einer Form, die mindestens der Form der Weisung entspricht.

  2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

  3. Dem Auftraggeber obliegen die aus Art. 33 Abs. 1 DSGVO resultierenden Meldepflichten. Bei der gemeinsamen Verarbeitung personenbezogener Daten obliegen dem Auftraggeber die selben Meldepflichten auch gegenüber dem Auftragnehmer.

  4. Der Auftraggeber legt die Maßnahmen zur Rückgabe der überlassenen Datenträger und/oder Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten nach Beendigung des Auftrages vertraglich oder durch Weisung fest.

  5. Erteilt der Auftraggeber Einzelweisungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind die dadurch begründeten Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

  6. Dem Auftraggeber obliegt die Pflicht, eine vom Auftragnehmer zum ständigen öffentlichen elektronischen Abruf im Internet unter privacy.fluxpunkt.de zur Verfügung gestellte Auflistung von Unterauftragnehmern sowie beabsichtigter Änderungen regelmäßig zu überprüfen und mögliche Einsprüche gegen die Hinzuziehung einzelner Unterauftragnehmer mitzuteilen (vgl. § 11 Abs. 2).

§ 9 Wahrung von Rechten der betroffenen Person

  1. Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Rechte der betroffenen Person verantwortlich.

  2. Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten – insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit oder Löschung – durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen.

  3. Soweit eine betroffene Person sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung, Löschung oder Einschränkung oder Datenübertragbarkeit seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

  4. Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

§ 10 Kontrollbefugnisse

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen sowie die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.

  2. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Abs. 1 erforderlich ist.

  3. Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Abs. 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden und die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen nicht gestört werden.

  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

  5. Der Auftragnehmer erbringt den Nachweis technischer und organisatorischer Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen. Dabei kann dies erfolgen durch:

    1. die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO.
    2. die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO.
    3. aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Datenschutzauditoren).
    4. eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach ISO 27001).

  6. Die Kosten für Aufwände einer Kontrolle beim Auftragnehmer gem. Abs. 3 und 4 können gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.

§ 11 Unterauftragsverhätlnisse

  1. Die bedarfsweise Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung aus dem Auftragsverarbeitungsverhältnis beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit seiner Datenverarbeitungsanlagen oder zur Durchführung seines Geschäftsbetriebs in Anspruch nimmt (z.B. Telekommunikationsleistungen). Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

  2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen und insbesondere zur Durchführung seines Geschäftsbetriebs Unternehmen zur Leistungserfüllung heranzieht bzw. mit Leistungen unterbeauftragt, die sich nicht unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung aus dem Auftragsverarbeitungsverhältnis beziehen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über beabsichtigte Änderungen in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Unterauftragnehmern. Der Auftraggeber erhält hierbei die Möglichkeit, Einspruch gegen eine derartige Änderung zu erheben. Der Auftragnehmer kann eine aktuelle Auflistung seiner derzeit eingesetzten Unterauftragnehmer, sowie beabsichtigter Veränderungen mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen, auch zum ständigen öffentlichen elektronischen Abruf im Internet unter privacy.fluxpunkt.de zur Verfügung stellen, wobei eine öffentlich gemachte und durch den Auftraggeber abrufbare Ankündigung ohne gesonderte Mitteilung als Information i.S.d. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO gegenüber dem Auftraggeber gilt. Das Ausbleiben eines Einspruchs innerhalb der Ankündigungsdauer gilt als Genehmigung des Unterauftragnehmers.

  3. Im Falle einer Beauftragung hat der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. Art. 37-39 DSGVO bestellt hat, sofern der Unterauftragnehmer hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

  4. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu kontrollieren.

  5. Die Verpflichtung des Unterauftragnehmers muss schriftlich erfolgen. Dem Auftraggeber ist die schriftliche Verpflichtung auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.

  6. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (§ 10 dieser Vereinbarung) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat oder alternativ Garantien in Form anerkannter Zertifizierungen unabhängiger Auditoren vorweist.

§ 12 Datengeheimnis und Geheimhaltungspflichten

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.

  2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist.

  3. Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den oben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.

  4. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.

§ 13 Haftung

Es wird auf die Haftungsregelungen des Art. 82 DSGVO verwiesen.

§ 14 Informationspflichten

Sollten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den personenbezogenen Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem" im Sinne der DSGVO liegen.

§ 15 Salvatorische Klausel

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile - einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers - bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

  2. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung oder eine planwidrig fehlende Bestimmung nach Treu und Glauben durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinsam verfolgten Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt.

Download:
250

Anlage A: Details zum Inhalt des AuftragsverhältnissesINLINE

Gegenstand, Umfang, Art und Zweck des Auftrags

Der Gegenstand des Auftrags des Auftraggebers an den Auftragnehmer ergibt sich aus einem verbundenen VertragDer Gegenstand des Auftrags des Auftraggebers an den Auftragnehmer umfasst die im Folgenden 2Gegenstand des AuftragstruefalsefalseVerbundener VertragGegenstand des AuftragsDefinitione des Leistungsumfangsfalse

falseVerbundener VertragVerbundener VertragfalseShow1Gegenstand des Auftragsfalse

Verbundener VertragVerbundener Vertrag

Der Auftrag des Auftraggebers an den Auftragnehmer umfasst die folgenden Arbeiten/Leistungen:

Hosting/Betrieb von IT/TK-Systemen

Fluxpunkt ist verantwortlicher Betreiber der vom Auftraggeber angemieteten oder bereitgestellten Systeme und Dienste:

macroColTablemacroRowTableServersysteme: Webserver, Datenbanken, Backupserver, Storage, Azure/AzureStackAdministrationHosting/BetriebTelefoniesysteme: Managed-/Hosted-PBXfalsefalse4Hosting/Betrieb von ITK-SystemenfalsemacroRowTablefalsefalseAdministration des DienstesHosting/Betrieb/Bereitstellung der technischen Infrastruktur und DiensteServerHosting/Betrieb von ITK-SystemenPBXfalsemacroColTable

Managed Services/Administrative Tätigkeiten
Der Auftraggeber ist verantwortlicher Betreiber von Systemen und Diensten. Fluxpunkt erbringt administrative und unterstützende Dienstleistungen:

Technische Administration und KonfigurationLizenzmanagementMonitoringTechnischer Support, Reparatur und Wartungfalsefalse4Manged ServicesfalsefalsefalseVerwaltung von SaaS-Verträgen und Lizenzen (Office 365, Creative Cloud, Geräte- und Benutzerlizenzen diverser Anbieter)Netzwerk- und Geräteüberwachung (Monitoring)Administration_und_KonfigurationManged Services/Administrative TätigkeitenSupport_Reparatur_Wartungfalse

medium-long-field0Sonstige Leistungen oder Verwaltungs- und/oder administrative Tätigkeiten5falsefalseSonstige Leistungen

Die vorgenannten Leistungen werden vom Auftragnehmer

im Rahmen eines Service- und Wartungsvertrags erbrachtOn-Demandim Rahmen eines Hosting-Vertrags erbrachtfalse3Die vorgenannten Leistungen werdenfalsefalsefalseauf individualvertraglicher Basis, "on-demand" – ohne ein auf unbestimmte Zeit angelegtes Dauerschuldverhältnis –, erbracht.Service_und_WartungsvertragRahmenvereinbarungHostingvertragfalse

Im Zuge der Leistungserbringung kann ein Zugriff auf personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer nicht ausgeschlossen werden. Die Erbringung von vertraglich vereinbarten Datenverarbeitungen finden ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen des Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

Kategorien von (personenbezogenen) Daten

Die Verarbeitung umfasst die folgenden Arten von Daten:

Nutzungsdaten (Protokolle, Ruflisten, Nutzeraktivitäten; inkl. Namen, Rufnummern, IP-Adressen, Datum/UhrtzeitSteuerliche_DatenfalsePatientendatenfalsefalsefalseVertragsdatenPatientendatenNutzungsdatenEmails, SchriftverkehrVertragsdatenEmails, SchriftverkehrBeschäftigtendaten (Fotos, Namen, Kontaktdaten, Accountdaten von Zugangssystemen, Geburtsdaten, Personaldaten)false6Die Verarbeitung umfasst die folgenden Arten von DatenfalseSteuerlich relevante DatenKategorien von DatenBeschäftigtendatenfalsefalse

medium-long-fieldfalseSonstige Daten0Sonstige Daten5false

Kategorien der betroffenen Personen

Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte des AuftraggebersLieferantenfalseEmail-KontaktefalseBewerberfalsefalsefalseKunden und Interessenten des AuftraggebersEmail-KontakteBeschäftigteSonstige Handelspartner des AuftraggebersPatientenPatientenKunden_und_InteressentenSchülerSonstige Handelspartner des AuftraggebersWebsite-Besucher des Auftraggebersfalse9Kategorien betroffener PersonenfalsefalseLieferanten des AuftraggebersSchülerBewerberKategorien betroffener PersonenWebsitebesucherfalsefalsefalse

medium-long-fieldfalseSonstige Personen0Sonstige Personen5false

Anlage B: Technische und organisatorische MaßnahmenINLINE







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