Die Rufnummer eines privaten Telefonanschlusses stellt ein personenbezogenes Datum dar (im Gegensatz zur Rufnummer eines Geschäftskundenanschlusses). Fraglich ist deshalb zunächst die Zulässigkeit der Übermittlung einer privaten Telefonnummer zum Zwecke der Rückwärtsauflösung an einen elektronischen Verzeichnisdienst (Online-Telefonbuch). Die Bereitstellung von Teilnehmerdaten sowie die Übermittlung der Bestandsdaten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch ist im Telekommunikationsgesetz geregelt. Demnach hat jedes Unternehmen Anspruch auf die Übermittlung der vom Teilnehmer veröffentlichten Daten wie Name, Anschrift, Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, um über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Teilnehmers zu unterrichten. Für eine Auskunftserteilung liefert § 105 TKG die Rechtsgrundlage. Bei den in die öffentlichen Teilnehmerverzeichnisse aufgenommen Daten kann also davon ausgegangen werden, dass eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Daten (insbesondere bei der Inverssuche) widerspruchsfrei von den Telekommunikationsanbietern auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes eingetragen wurden. Wenn für eine konkrete Rufnummer keine Inverssuche möglich ist, speichert Reverse Lookup (bei aktiviertem Caching) diesen Umstand in einer internen Datenbank, um zukünftige Abfragen zu vermeiden. Ab Version v359 wird die Anruferrufnummer hierfür mit Hilfe einer Einweg-Hashfunktion pseudonymisiert. Eine Speicherung (im Modul) unterbleibt vollständig, wenn das Caching abgeschaltet wird. Bei Deaktivierung des Moduls wird der interne Cache gelöscht. Das könnte Sie noch interessieren: Privacy for STARFACE |